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Regalprüfung

 

Was sagt die Betriebssicherheitsverordnung zur Prüfung von Arbeitsmitteln?

Betriebssicherheitsverordnung - §10 Prüfung der Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage, und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Unterliegen Arbeitmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können , hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

 

Wer ist für die Sicherheit im Lager verantwortlich?

Die Verantwortung der Hersteller

Alle Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel und müssen den Sicherheits-Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genügen. Achten Sie beim Neukauf darauf, dass die Regale das RAL-RG 614 Gütezeichen und GSZeichen tragen. Sie entsprechen somit den Anforderungen der DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234), eine Grundlage der Regalinspektion.

Die Verantwortung der Lagerbetreiber

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass kraftbetiebene Regale und Schränke nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einer sachkundigen Person auf sicheren Zustand geprüft werden. Die Verpflichtung zur systematischen Inspektion der Regaleinrichtungen werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Regel 108-007 und DIN EN 15635 definiert. Das bedeutet, dass der Lagerbetreiber für die gefahrlose Bedienung der Regalsysteme und somit für die Sicherheit der Mitarbeiter im Lager verantwortlich ist.

Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.

 

Betriebssicherheitsverordnung - § 2 Begriffsbestimmungen.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. (Regalanlagen) Anlagen ... setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Kragarme, Holme, Stützen, Träger, Fachböden) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Befähigte Person ... ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Unterliegen Arbeitmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können , hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach §3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.

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